§ 38 Azetylenverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1973

§ 38

(1) Im Freien aufgestellte, an festverlegte Leitungen angeschlossene Azetylenentwickler müssen von bewohnten oder zum ständigen Aufenthalt von Menschen dienenden Räumen, von Räumen, in denen sich Lagerungen von leicht entzündlichen Gegenständen befinden, oder in denen Feuerstellen oder offenes Licht verwendet werden, und von Nachbargrenzen mindestens 5 m entfernt und gegen Zutritt Unberufener durch eine entsprechende Einfriedung gesichert sein. § 10 Abs. 3 findet Anwendung.

(2) Für die Aufstellung von Entwicklern, die nicht an festverlegte Leitungen angeschlossen sind, im Freien gelten die Vorschriften des § 36 Abs. 4 sinngemäß.

(3) Die Benützung von Azetylenentwicklern im Freien ist nur gestattet, wenn keine Gefahr des Einfrierens besteht. Auch Gasbehälter dürfen im Freien nur aufgestellt werden, wenn ihre Wasserabschlüsse gegen Einfrieren geschützt sind.