vgl. § 69 Abs. 1 lit. c (Wiederaufnahme nach abweichender Vorfragenentscheidung)
§ 38.
Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheide zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
vgl. § 69 Abs. 1 lit. c (Wiederaufnahme nach abweichender Vorfragenentscheidung)
Schlagworte
Aussetzung, Unterbrechung, Rechtskraft, Bescheidwirkung, Bindung, Bindungswirkung, verfahrensrechtlicher Bescheid, Präjudizialität
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2026
Gesetzesnummer
10005221
Dokumentnummer
NOR12058437
alte Dokumentnummer
N4195011347Q
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