§ 38 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen Dienste

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

§ 38

(1) § 38.Nimmt ein Prüfling, ohne von der gesamten Prüfung zurückzutreten, an der Prüfung in einem Fach nicht teil, ohne daß er durch Krankheit oder aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen an der Teilnahme verhindert ist, so gilt die Prüfung aus diesem Fach als mit der Note "nicht genügend" abgelegt.

(2) War der Prüfling durch Krankheit oder aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen verhindert, an der Prüfung in einem Fach teilzunehmen, so ist die Prüfung zum ehestmöglichen Termin nachzuholen.

(3) Die Entscheidung, ob eine Verhinderung aus berücksichtigungswürdigen Gründen vorliegt, hat die Prüfungskommission zu treffen.