§ 38 AKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1992

Amtliche Stimmzettel

§ 38

(1) § 38.Die Stimmabgabe erfolgt mittels amtlichen Stimmzettels. Für jeden Wahlkörper ist ein amtlicher Stimmzettel aufzulegen, der die Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppen in der Reihenfolge zu enthalten hat, in der ihre Wahlvorschläge verlautbart wurden. Dem Wähler ist in geeigneter Form die Möglichkeit zu geben, den Wählerwillen zum Ausdruck zu bringen.

(2) Für jeden Wahlkörper ist ferner ein leerer amtlicher Stimmzettel aufzulegen, der ausschließlich von jenen Wahlberechtigten zu verwenden ist, die mittels Wahlkarten im Bereich einer anderen Arbeiterkammer, deren Vollversammlung zum gleichen Wahltermin gewählt wird, ihre Stimme abgeben.

(3) Wird bei der Stimmabgabe ein anderer Stimmzettel als der amtlich aufgelegte verwendet, so ist diese Wahlstimme ungültig. Die Wahlstimme ist auch dann ungültig, wenn aus der Kennzeichnung des amtlichen Stimmzettels der Wille des Wählers nicht eindeutig erkennbar ist.