§ 37b AsylG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2004

Betreuungseinrichtungen, Betreuungsstellen

§ 37b

(1) § 37b.Betreuungseinrichtungen sind

  1. a) Betreuungsstellen (Abs. 2) und
  2. b) die Erstaufnahmestellen, soweit in diesen die Versorgung der Grundbedürfnisse von Asylwerbern, in deren Verfahren noch keine Zulassungsentscheidung getroffen wurde, faktisch gewährleistet wird.

(2) Betreuungsstelle ist jede außerhalb der Erstaufnahmestelle gelegene Unterbringung, in der die Versorgung der Grundbedürfnisse eines Asylwerbers faktisch gewährleistet wird. Die Einrichtung der Betreuungsstellen in den Bundesländern, die Zuteilung von Asylwerbern und deren tatsächliche Unterbringung in allen Bundesländern richtet sich unbeschadet der kompetenzrechtlichen Zuständigkeiten nach der Volkszahl der Bundesländer.

(3) Abs. 2 zweiter Satz gilt mit der Maßgabe, dass die Asylwerber, die sich in Erstaufnahmestellen befinden, in die Gesamtzahl der auf die Bundesländer zu verteilenden Asylwerber anzurechnen sind.