§ 37a
Abschlussprüfung
(1) Jeder Schüler einer mindestens dreijährigen landwirtschaftlichen Fachschule ist berechtigt, seine Ausbildung durch eine Abschlussprüfung zu beenden; die Abschlussprüfung hat frühestens am Ende des letzten Unterrichtsjahres stattzufinden.
(2) Der Prüfungskandidat hat sich spätestens neun Wochen vor der Abschlussprüfung beim Klassenvorstand, der die Anmeldung an die Schulleitung und die Schulbehörde weiterzuleiten hat, für die Abschlussprüfung anzumelden.
(3) Der Schulleiter hat einen Haupttermin, welcher in den letzten zwei Wochen vor den Hauptferien unter Beachtung des § 54 Abs. 7 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 gelegen sein muss, einen ersten Nebentermin im dem dem letzten Schuljahr folgenden September und einen zweiten Nebentermin in dem dem letzten Schuljahr folgenden Februar festzulegen.
(4) Zur Ablegung der Abschlussprüfung im Haupttermin sind alle Prüfungskandidaten berechtigt, die die letzte Schulstufe erfolgreich abschließen werden oder die unbeschadet des § 57 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 in höchstens einem Pflichtgegenstand mit „Nicht genügend“ beurteilt worden sind. Jene Prüfungskandidaten, die eine Wiederholungsprüfung (§ 57 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes) in zwei Pflichtgegenständen erfolgreich abgelegt haben, sind zur Ablegung im ersten Nebentermin berechtigt.
30.08.2016
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