§ 37a BB-PG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2000

Wertausgleich

§ 37a

Wird Beziehern einer Pension nach dem ASVG ein Wertausgleich nach § 299a ASVG gewährt, so gebührt Beziehern einer wiederkehrenden Leistung nach diesem Bundesgesetz unter denselben Voraussetzungen zu denselben Terminen ein Wertausgleich in derselben Höhe.