§ 37 TEG 2012

Alte FassungIn Kraft seit 23.12.2011

§ 37

Netzzugang bei nicht ausreichenden Kapazitäten

Reichen die vorhandenen Leitungskapazitäten nicht aus, um allen Anträgen auf Nutzung eines Systems zu entsprechen, so haben – unbeschadet der Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 sowie der auf Basis dieser Verordnung erlassenen Leitlinien – Transporte zur Belieferung von Kunden mit elektrischer Energie aus erneuerbaren Energiequellen und KWK-Anlagen Vorrang. Der Übertragungsnetzbetreiber hat zu diesem Zweck die Vergaberegeln und die Kapazitätsbelegungen in geeigneter Weise (z. B. im Internet) zu veröffentlichen und einen diskriminierungsfreien Netzzugang sicherzustellen.

27.12.2011

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