§ 37
Kosten des Netzanschlusses
(1) Die Netzbetreiber sind berechtigt, beim Netzzutritt jene Kosten zu verrechnen, die für die Errichtung und Ausgestaltung von Leitungsanlagen nach § 2 Abs. 1 des Tiroler Starkstromwegegesetzes 1969, die der Versorgung von Kunden oder für die Einspeisung aus Stromerzeugungsanlagen dienen, im Falle der Errichtung und Ausgestaltung dieser Leitungsanlagen durch den Netzbetreiber erforderlich sind.
(2) Die nähere Regelung der Kosten des Netzanschlusses hat in den Allgemeinen Bedingungen der Netzbetreiber zu erfolgen.
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