§ 37 TBSFG

Alte FassungIn Kraft seit 07.6.2002

§ 37

Strafbestimmungen

(1) Wer

  1. a) Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 ausübt, ohne dazu nach § 2 Abs. 1 bis 5 befugt zu sein,
  2. b) sich als Berg- und Schiführer, als Bergwanderführer oder als Schluchtenführer bezeichnet, ohne dazu nach § 3 Abs. 5, § 15 Abs. 3 bzw. § 20 Abs. 3 befugt zu sein,
  3. c) das Berg- und Schiführerabzeichen, das Bergwanderführerabzeichen oder das Schluchtenführerabzeichen führt, ohne Berg- und Schiführer, Bergwanderführer bzw. Schluchtenführer zu sein, oder ein Abzeichen führt, das geeignet ist, mit dem Berg- und Schiführerabzeichen, dem Bergwanderführerabzeichen oder dem Schluchtenführerabzeichen verwechselt zu werden,
  4. d) als Berg- und Schiführer seinen Pflichten nach § 8 Abs. 1 nicht nachkommt oder dem § 3 Abs. 4 zuwiderhandelt,
  5. e) als Berg- und Schiführeranwärter dem § 14 Abs. 2 zuwiderhandelt,
  6. f) als Bergwanderführer oder Schluchtenführer seinen Pflichten nach § 17 bzw. § 22, jeweils in Verbindung mit § 8 Abs. 1, nicht nachkommt,

(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3.000,- Euro zu ahnden.

13.05.2020

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