§ 37 TBAG 2001

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2001

2. Abschnitt

Akkreditierungsvoraussetzungen

§ 37

Gemeinsame Voraussetzungen

(1) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen und ihr Personal müssen frei von jedem kommerziellen, finanziellen und anderen Einfluss sein, der ihr technisches Urteil beeinflussen könnte. Insbesondere darf die Vergütung des zu Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten eingesetzten Personals weder von der Anzahl der durchgeführten Prüfungen, Überwachungen oder Zertifizierungen noch von deren Ergebnissen abhängen.

(2) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen einen gesamtverantwortlichen Leiter für den technischen Bereich bestellen und über ausreichendes sonstiges Personal verfügen. Das Personal muss die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Ausbildung und Schulung sowie die dazu notwendigen technischen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen.

(3) Für jedes Fachgebiet muss ein Zeichnungsberechtigter vorhanden sein, der die Verantwortung für die fachliche Richtigkeit der Prüf- und Überwachungsberichte bzw. der Zertifizierungen trägt.

(4) Hinsichtlich des gesamtverantwortlichen Leiters und der Zeichnungsberechtigten dürfen keine Tatsachen vorliegen, die Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit im Hinblick auf die ihnen nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben ergeben.

(5) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen mit allen für eine ordnungsgemäße Durchführung der beantragten Prüfverfahren erforderlichen Räumlichkeiten und Einrichtungen ausgestattet sein.

(6) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen haben ein Qualitätssicherungssystem zu betreiben, das der Art, der Bedeutung und dem Umfang der auszuführenden Tätigkeiten entspricht. Dieses System muss in einem Qualitätssicherungshandbuch festgehalten sein, das dem Personal der akkreditierten Stelle zur Verfügung steht.

(7) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen eine unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des redlichen Geschäftsverkehrs und des mit der Erfüllung ihrer Aufgaben verbundenen Haftungsrisikos nach Art und Ausmaß ausreichende Haftpflichtversicherung abschließen. Dies gilt nicht für Zertifizierungsstellen, die Landesdienststellen sind.

(8) Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaft und Technik, auf völkerrechtliche Verpflichtungen der Republik Österreich sowie auf vergleichbare Vorschriften des Auslandes und auf Richtlinien internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Anforderungen

  1. a) an die Qualifikation und Unabhängigkeit des Personals, die Beschaffenheit der Räumlichkeiten und der Einrichtungen sowie die Gestaltung der Organisation der zu akkreditierenden bzw. akkreditierten Stellen,
  2. b) an den Inhalt und die Gestaltung der Prüf- und Überwachungsberichte bzw. der Zertifizierungen sowie
  3. c) an den Aufbau des Qualitätssicherungssystems

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