§ 37
Datenschutz in der Krankenanstalt
(1) Alle Daten von Patientinnen/Patienten, die in Anstaltspflege genommen oder ambulant untersucht oder behandelt werden, unterliegen dem Datenschutz nach Maßgabe der folgenden Absätze.
(2) Daten von Patientinnen/Patienten dürfen von der Krankenanstalt nur verwendet, d.h. verarbeitet und übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Krankenanstalt, insbesondere im Sinne der Bestimmungen von § 26 Abs. 5, § 36, § 55 Abs. 7, § 90 und § 91, notwendig ist. Jede Datenverwendung darf nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen.
(3) Den betroffenen Personen ist auf ihr Verlangen von der Krankenanstalt darüber Auskunft zu geben, welche Daten über sie verarbeitet werden und an wen welche Daten übermittelt wurden. Die Patientin/Der Patient hat Anspruch auf Berichtigung falscher Daten.
(4) Das medizinische Personal und das Verwaltungspersonal der Krankenanstalten dürfen auf Patientendaten insoweit zugreifen, als dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Im Übrigen sind der Zugriff auf solche Daten und deren Weitergabe, sofern dadurch die betreffende Person identifiziert werden kann, nur mit deren Zustimmung und nur dann gestattet, wenn kein öffentliches Interesse entgegensteht.
(5) Die Rechtsträger von Krankenanstalten sind ermächtigt, personenbezogene Daten von Patientinnen/Patienten in anonymisierter Form zu Zwecken der Ausbildung an Ausbildungseinrichtungen für Gesundheitsberufe zu übermitteln.
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