§ 37 StDSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2001

§ 37

Personenbezogene Bezeichnungen

Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Gesetz, die nur in der männlichen oder nur in der weiblichen Form verwendet werden, gelten jeweils für beide Geschlechter gleichermaßen.

01.02.2014

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