§ 37  S.TZV

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2010

5. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Übersetzungen von fremdsprachigen Dokumenten

§ 37

Soweit sich aus den Bestimmungen des Salzburger Tierzuchtgesetzes 2009 und dieser Verordnung nicht anderes ergibt, sind der Behörde Urkunden, Dokumente und Schriftstücke, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, auch in deutscher Übersetzung vorzulegen.

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