§ 37 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 10.2.1978

Vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses
von selten des Dienstgebers
§ 37

Das Dienstverhältnis kann vom Dienstgeber, wenn es auf bestimmte Zeit eingegangen war, vor Ablauf dieser Zeit, sonst ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigen Gründen, insbesondere dann gelöst werden (Entlassung), wenn der Dienstnehmer

  1. a) sich eines Verbrechens oder einer anderen strafbaren Handlung aus Gewinnsucht oder gegen die öffentliche Sittlichkeit schuldig macht;
  2. b) sich trotz mehrmaliger Ermahnung während der Arbeitszeit dem Trunke ergibt;
  3. c) ohne rechtmäßigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistungen unterläßt;
  4. d) trotz Verwarnung mit Feuer und Licht unvorsichtig umgeht;
  5. e) sich Tätlichkeiten. eine Verletzung der Sittlichkeit oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Dienstgeber, dessen Beauftragte, Familienangehörige oder gegen Mitbeschäftigte zuschulden kommen läßt;
  6. f) Eigentum des Dienstgebers oder dessen Familienangehöriger oder in deren Gewahrsam befindliche Sachen vorsätzlich oder wiederholt grob fahrlässig beschädigt oder wenn aus grober Fahrlässigkeit des Dienstnehmers beträchtlicher Schaden entstanden ist;
  7. g) die Arbeit beharrlich verweigert.

30.10.2018

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