§ 37 KUOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1998

Angestellte im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit

§ 37.

(1) Auf Dienstverträge, die von der Universität der Künste im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit gemäß § 3 abgeschlossen werden, ist das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, anzuwenden.

(2) Universitätsangehörige in einem Dienstverhältnis gemäß Abs. 1 können mit folgenden, im Dienstvertrag zu vereinbarenden Aufgaben betraut werden:

  1. 1. künstlerische oder wissenschaftliche Tätigkeit;
  2. 2. Unterstützung im Kunst- oder Forschungsbetrieb;
  3. 3. künstlerische oder wissenschaftliche Unterstützung im Lehrbetrieb;
  4. 4. Mitwirkung bei Lehrveranstaltungen;
  5. 5. begleitende Betreuung von Studierenden;
  6. 6. technische oder administrative Unterstützung im Kunst-, Forschungs- oder Lehrbetrieb;
  7. 7. Mitwirkung an Organisations-, Verwaltungs- und Managementaufgaben;
  8. 8. Unterstützung der Einrichtungen der Universität im Leitungs-, Planungs- und Dienstleistungsbetrieb.

(3) Das Universitätskollegium kann beschließen, daß einem Angestellten gemäß Abs. 1 das Recht eingeräumt wird, bei der Willensbildung der Kollegialorgane im Rahmen der Personengruppe des akademischen Mittelbaus oder im Rahmen der Personengruppe der Allgemeinen Universitätsbediensteten mitzuwirken.

Schlagworte

Kunstbetrieb, Organisationsaufgabe, Planungsbetrieb, Verwaltungsaufgabe, Leitungsbetrieb

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2026

Gesetzesnummer

10010089

Dokumentnummer

NOR12127568

alte Dokumentnummer

N7199812751U

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)