§ 37 GWG

Alte FassungIn Kraft seit 07.8.1969

§ 37

Das Ergebnis der Wahlen ist unter Angabe der wichtigeren Vorgänge bei der Ermittlung in die von der Gemeindewahlbehörde über den Wahlvorgang zu führende Niederschrift einzutragen.

11.10.2017

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