Zu LGBl Nr 10/2020: Außerkrafttreten: Die Gemeindehaushaltsverordnung 1998 – GHV 1998, LGBl Nr 39/1998 in der Fassung der Verordnungen LGBl Nr 111/2001, LGBl Nr 89/2007, LGBl Nr 103/2009 und LGBl Nr 75/2013 tritt außer Kraft: 1. im Allgemeinen mit Ablauf des 31. Dezember 2019 und 2. mit Ablauf des 31. Dezember 2020 in Bezug auf die Erstellung des Rechnungsabschlusses für das Finanzjahr 2019.
Einziehung von Einnahmen
§ 37
(1) Die Finanzverwaltung hat aufgrund der Annahmeanordnungen die laufenden Einnahmen (Steuern, Gebühren, Beiträge, Mieten, Pachtzinse usw) zu den darin vorgesehenen Fälligkeitszeitpunkten, andere Einnahmen (zB Entgelte) innerhalb der festgesetzten Frist und, wenn keine Frist bestimmt ist, unverzüglich in voller Höhe einzuziehen.
(2) Als Einzahlungstag gilt unbeschadet der abgabenrechtlichen Vorschriften:
- 1. bei Barzahlungen der Tag, an dem die Zahlung erfolgte;
- 2. bei Überweisung bzw Bareinzahlung auf ein Girokonto der Gemeinde der Tag der Gutschrift durch das Geldinstitut;
- 3. bei Überweisung auf ein Postsparkassenkonto der Gemeinde der Tag des Tagesstempelabdruckes der Postsparkasse;
- 4. bei Einzahlungen mit Posterlagschein der Tag laut Tagesstempelabdruck des Aufgabepostamtes auf dem Erlagschein;
- 5. bei Einzahlungen mit Postanweisung der Tag der Gutschrift auf dem Girokonto der Gemeinde;
- 6. bei Einzahlungen aus dem Ausland der Tag, an dem sie bei der Gemeinde eingehen oder gutgeschrieben werden;
- 7. bei Übergabe von Zahlungsmitteln an den Vollstrecker der Tag der Übernahme;
- 8. bei Umbuchung oder Überrechnung einer Überzahlung auf einen anderen Schuldbetrag der Tag des Entstehens der Überzahlung;
- 9. bei Einbringung rückständiger Beträge durch Postauftrag der Tag der Einlösung.
(3) Bei Auslandsüberweisungen, Postanweisungen udgl ist danach zu trachten, den Zahlungsbetrag spesenfrei zugunsten des Begünstigten (lastenfrei zugunsten des Empfängers) einzuziehen.
(4) Bei bargeldlosen Einzahlungen sind die den Kontoauszügen beigelegten Gutschriftsanzeigen den Belegen anzuschließen. Zur Herstellung der Verbindung zwischen Kontoauszügen und Buchhaltung sind auf diesen die Journal- bzw Hilfsbuchnummern zu vermerken, unter welchen die Gutschriften verbucht wurden, soweit diese Verbindung nicht durch andere Hilfsaufzeichnungen sichergestellt ist.
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