Gebühren und Abgaben aus der laufenden Tätigkeit
§ 37.
(1) Die Regulierungsbehörde ist von den Stempel- und Rechtsgebühren, den Bundesverwaltungsabgaben und den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt sie als Unternehmer.
(2) Die Regulierungsbehörde ist hinsichtlich ihrer Bediensteten nicht kommunalsteuerpflichtig.
(3) Die Regulierungsbehörde ist von der Körperschaftsteuer befreit.
Schlagworte
Stempelgebühr, Gerichtsgebühr
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2025
Gesetzesnummer
20007046
Dokumentnummer
NOR40274243
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
