vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 37 E-ControlG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.12.2025

Gebühren und Abgaben aus der laufenden Tätigkeit

§ 37.

(1) Die Regulierungsbehörde ist von den Stempel- und Rechtsgebühren, den Bundesverwaltungsabgaben und den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt sie als Unternehmer.

(2) Die Regulierungsbehörde ist hinsichtlich ihrer Bediensteten nicht kommunalsteuerpflichtig.

(3) Die Regulierungsbehörde ist von der Körperschaftsteuer befreit.

Schlagworte

Stempelgebühr, Gerichtsgebühr

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2025

Gesetzesnummer

20007046

Dokumentnummer

NOR40274243

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte