§ 37 BörseG

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1989

§ 37

(1) § 37.Die Börsesensale haben während der gesamten Börsezeit an der Börse anwesend zu sein oder dafür zu sorgen, daß sie durch einen anderen Börsesensal vertreten werden; die Vertretung ist dem Börsekommissär und der Börsekammer schriftlich anzuzeigen.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann durch Verordnung die Anwesenheitspflicht abweichend von den Bestimmungen des Abs. 1 regeln, wenn an der Börse ein automatisiertes Handelssystem eingerichtet ist und trotz der abweichenden Regelung der ordnungsgemäße Börsehandel jederzeit gewährleistet bleibt.