§ 37 B-GlBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2007

2. Hauptstück

Verfahren Rechtsstellung

§ 37

(1) § 37.(Verfassungsbestimmung) Die Gleichbehandlungsbeauftragten und Kontaktfrauen (Frauenbeauftragten) sind in Ausübung ihrer Tätigkeit selbständig und unabhängig.

(2) Die Tätigkeit als Kontaktfrau (Frauenbeauftragte) ist ein unbesoldetes Ehrenamt, das neben den Berufspflichten und möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes auszuüben ist. Dabei ist auf die zusätzliche Belastung aus dieser Tätigkeit Rücksicht zu nehmen.

(3) Den Gleichbehandlungsbeauftragten steht unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige freie Zeit zu; die Inanspruchnahme ist der oder dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen.

(4) Die Leiterinnen und Leiter der Dienststellen dürfen die Gleichbehandlungsbeauftragten und Kontaktfrauen (Frauenbeauftragten) in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränken und sie aus diesem Grunde auch nicht benachteiligen. Aus dieser Tätigkeit darf ihnen bei der Leistungsfeststellung und in ihrem beruflichen Fortkommen kein Nachteil erwachsen.

(5) Soweit es die dienstlichen Erfordernisse gestatten, hat die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter den Gleichbehandlungsbeauftragten und Kontaktfrauen (Frauenbeauftragten) die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen des Dienstgebers auf folgenden Gebieten zu ermöglichen:

  1. 1. Gleichbehandlungsrecht und Frauenförderung,
  2. 2. Menschenrechte,
  3. 3. Dienst- und Besoldungsrecht (einschließlich Dienstrechtsverfahren),
  4. 4. Organisationsrecht und
  5. 5. Reden und Verhandeln.

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2004)

(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2004)

(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2004)

(9) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2004)