§ 37 AsylG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2004

6. Abschnitt

Behörden Bundesasylamt

§ 37

(1) § 37.Asylbehörde erster Instanz ist das Bundesasylamt, das in Unterordnung unter dem Bundesminister für Inneres errichtet wird. Das Bundesasylamt ist - bezogen auf Einzelfälle - die für den Informationsaustausch mit jenen Staaten zuständige Behörde, mit denen ein Vertrag über die Bestimmung der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages abgeschlossen wurde oder die Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 anwendbar ist.

(2) An der Spitze des Bundesasylamtes steht dessen Leiter. Der Sitz des Bundesasylamtes befindet sich in Wien.

(3) Die Zahl der Organisationseinheiten und die Aufteilung der Geschäfte auf sie ist in einer vom Leiter zu erlassenden Geschäftseinteilung festzusetzen.

(4) Der Leiter des Bundesasylamtes kann unter Berücksichtigung der Zahl der Asylwerber, die sich in den einzelnen Verwaltungsbezirken in der Regel aufhalten, Außenstellen des Bundesasylamtes errichten, um alle anfallenden Verfahren in verwaltungsökonomischer Weise und ohne unnötigen Verzug durchführen und abschließen zu können.

(5) Die Asylbehörden haben durch Ausbildung und berufsbegleitende Fortbildung ihrer Mitarbeiter deren Qualifikation sicherzustellen.

(6) Dem Bundesasylamt sind zur Besorgung der ihm übertragenen Aufgaben Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes beigegeben oder zugeteilt. Diese sind ermächtigt, im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz die keinen Aufschub duldenden sicherheitsbehördlichen Maßnahmen zu setzen; sie schreiten dabei für die örtlich zuständige Bundespolizeidirektion oder Bezirksverwaltungsbehörde ein und haben diese unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben das Bundesasylamt darüber hinaus bei der Erfüllung seiner Aufgaben in der Erstaufnahmestelle zu unterstützen (§§ 18 und 34a).

(7) Der Leiter des Bundesasylamtes kann Bedienstete, die nicht Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind, zur Ausübung von nach diesem Bundesgesetz vorgesehener Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigen, sofern diese hiefür geeignet sind und besonders geschult werden.