§ 37 AMD-G

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2001

Allgemeine Anforderungen an Werbung und Teleshopping

§ 37

Fernsehwerbung und Teleshopping dürfen nicht

  1. 1. die Menschenwürde verletzen;
  2. 2. Diskriminierungen nach Rasse, Geschlecht, Behinderung oder Nationalität enthalten;
  3. 3. religiöse oder politische Überzeugungen verletzen;
  4. 4. Verhaltensweisen fördern, die die Gesundheit oder Sicherheit gefährden;
  5. 5. Verhaltensweisen fördern, die den Schutz der Umwelt gefährden;
  6. 6. rechtswidrige Praktiken fördern.