Allgemeine Anforderungen an Werbung und Teleshopping
§ 37
Fernsehwerbung und Teleshopping dürfen nicht
- 1. die Menschenwürde verletzen;
- 2. Diskriminierungen nach Rasse, Geschlecht, Behinderung oder Nationalität enthalten;
- 3. religiöse oder politische Überzeugungen verletzen;
- 4. Verhaltensweisen fördern, die die Gesundheit oder Sicherheit gefährden;
- 5. Verhaltensweisen fördern, die den Schutz der Umwelt gefährden;
- 6. rechtswidrige Praktiken fördern.