§ 37 AKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1992

Wahlvorschläge

§ 37

(1) § 37.Die Wahlvorschläge sind gesondert für jeden Wahlkörper innerhalb der in der Wahlordnung vorgesehenen Frist schriftlich bei der Hauptwahlkommission einzubringen. Sie dürfen nicht mehr Wahlwerber als die doppelte Anzahl der auf den jeweiligen Wahlkörper entfallenden Kammerräte aufweisen und müssen von mindestens 100 Wahlberechtigten dieses Wahlkörpers oder von fünf Kammerräten unterstützt sein. Aus den Unterstützungserklärungen muß die Identität und die Wahlberechtigung des Unterstützenden hervorgehen. Den Wahlvorschlägen ist die eigenhändig unterfertigte Erklärung jedes Wahlwerbers beizufügen, daß er mit der Aufnahme in den Wahlvorschlag einverstanden ist. Ferner hat jeder Wahlvorschlag Namen und Anschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters zu enthalten.

(2) Die wahlwerbenden Gruppen haben für jeden Wahlvorschlag, den sie in einem Wahlkörper einbringen, an die Arbeiterkammer einen Beitrag für die Kosten des Wahlverfahrens in der Höhe von 6 000 S zu leisten. Dieser Beitrag ist gleichzeitig mit der Einbringung der Wahlvorschläge zu erlegen; unterbleibt dies, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.

(3) Die gültigen Wahlvorschläge sind getrennt nach Wahlkörpern von der Hauptwahlkommission so zu verlautbaren, daß die Wahlberechtigten von ihrem wesentlichen Inhalt zeitgerecht Kenntnis nehmen können. Die Reihung der Wahlvorschläge ist in allen Wahlkörpern gleich. Für die Reihenfolge, in der die Wahlvorschläge in der Verlautbarung angeführt werden, ist maßgeblich, wie viele Kammerräte von einer wahlwerbenden Gruppe bereits bei der letzten Arbeiterkammerwahl in die Vollversammlung gewählt wurden, bei gleicher Mandatszahl entscheidet die bei der letzten Wahl ermittelte Gesamtzahl der für eine wahlwerbende Gruppe abgegebenen Stimmen. Die Wahlvorschläge jener wahlwerbenden Gruppen, die nicht in der Vollversammlung vertreten sind, werden nach den anderen Wahlvorschlägen entsprechend dem Zeitpunkt ihrer Einbringung angeführt.