§ 37 AIFMG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.9000

Gilt gemäß dem von der Europäischen Kommission nach Artikel 67 Abs. 6 der Richtlinie 2011/61/EU erlassenen delegierten Rechtsakte und erst ab dem darin bestimmten Zeitpunkt (vgl. § 74 Abs. 1).

Vertrieb von Nicht-EU-AIF mit einem Pass in Österreich durch einen EU-AIFM

§ 37.

(1) Ein in einem Mitgliedstaat zugelassener EU-AIFM kann Anteile eines von ihm verwalteten Nicht-EU-AIF an professionelle Anleger in Österreich vertreiben, sobald der FMA die vollständigen Unterlagen und Informationen gemäß § 36 von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des EU-AIFM übermittelt wurden.

(2) Die gemäß Anlage 4 lit. h anzugebenden Vorkehrungen für den Vertrieb des Nicht-EU-AIF und, sofern zutreffend, die Vorkehrungen, die getroffen wurden, um zu verhindern, dass Anteile des Nicht-EU-AIF an Privatkunden vertrieben werden, auch falls der AIFM für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen für den AIF auf unabhängige Unternehmen zurückgreift, unterliegen den Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der Aufsicht durch die FMA. Die FMA hat im Falle eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz, die Richtlinie 2011/61/EU oder auf Basis dieser Richtlinie erlassene delegierte Rechtsakte alle gebotenen Maßnahmen gemäß §§ 56 f zu ergreifen, einschließlich, falls erforderlich, der ausdrücklichen Untersagung des Vertriebs des Nicht-EU-AIF im Inland.

(3) Die durch die zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM übermittelte Anzeige des AIFM samt Unterlagen sowie die in § 36 Abs. 4 genannte Bescheinigung haben in deutscher oder englischer Sprache oder in einer von der FMA gemäß Verordnung (§ 7b Abs. 1 KMG) anerkannten anderen Sprache bereitgestellt zu werden. Die FMA hat die elektronische Übermittlung und Archivierung der genannten Unterlagen zu akzeptieren.

(4) Für die Bearbeitung der Anzeige gemäß Abs. 1 ist an die FMA eine Gebühr von 1 100 Euro zu entrichten. Diese Gebühr erhöht sich bei Nicht-EU-AIF, die mehrere Teilfonds enthalten (Umbrella-Fonds), ab dem zweiten Teilfonds für jeden Fonds um 220 Euro. Für die Überwachung der Einhaltung der nach diesem Abschnitt bestehenden Pflichten ist weiters zu Beginn eines jeden Kalenderjahres, spätestens bis zum 15. Jänner dieses Jahres eine jährliche Gebühr von 600 Euro an die FMA zu entrichten; diese Gebühr erhöht sich bei Nicht-EU-AIF, die mehrere Teilfonds enthalten (Umbrella-Fonds), ab dem zweiten Teilfonds für jeden Teilfonds um 200 Euro. Gebührenbeiträge, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wurden, sind vollstreckbar. Die FMA hat einen als Exekutionstitel geltenden Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser hat Namen und Anschrift des Gebührenpflichtigen, den Betrag der Schuld und den Vermerk zu enthalten, dass die Schuld vollstreckbar geworden ist. Die nicht fristgerechte Entrichtung der Gebühr ist ein Vertriebsuntersagungsgrund gemäß § 50.

(5) Ist die FMA mit der Beurteilung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 36 Abs. 3 Z 1 und 2 nicht einverstanden, so kann die FMA dies ESMA zur Kenntnis bringen, die im Rahmen der ihr durch Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden kann. Bis zur Beendigung des Schlichtungsverfahrens durch ESMA ist der Vertrieb der Anteile des betreffenden Nicht-EU-AIF in Österreich nicht zulässig.

(6) Unbeschadet des § 48 Abs. 1 dürfen die von dem AIFM verwalteten und vertriebenen Nicht-EU-AIF nur an professionelle Anleger vertrieben werden.

(7) Diese Bestimmung gilt gleichermaßen für EU-Feeder-AIF, die nicht die Anforderungen gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz erfüllen.

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2019

Gesetzesnummer

20008521

Dokumentnummer

NOR40153882