Das Inkrafttreten, die Fassung der jeweiligen Bestimmung sowie die Hinweise auf etwaige Übergangsbestimmungen sind aus den Textanmerkungen ersichtlich.
Ressorttext (Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales)
Zusammensetzung der Schiedsgerichte
§ 376
§ 376. Aufgehoben. (BGBl. Nr. 104/1985, § 96 Z 8) - 1.1.1987.