Das Inkrafttreten, die Fassung der jeweiligen Bestimmung sowie die Hinweise auf etwaige Übergangsbestimmungen sind aus den Textanmerkungen ersichtlich.
Ressorttext (Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales)
Amtswegige Wahrnehmung der Zuständigkeit
durch die Schiedsgerichte
§ 373
§ 373. Aufgehoben. (BGBl. Nr. 104/1985, § 96 Z 8) - 1.1.1987.