Das Inkrafttreten, die Fassung der jeweiligen Bestimmung sowie die Hinweise auf etwaige Übergangsbestimmungen sind aus den Textanmerkungen ersichtlich.
Ressorttext (Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales)
Örtliche Zuständigkeit der Schiedsgerichte
§ 372
§ 372. Aufgehoben. (BGBl. Nr. 104/1985, § 96 Z 8) - 1.1.1987.