§ 36d TBSFG

Alte FassungIn Kraft seit 09.7.2008

aufgehoben durch LGBl. Nr. 110/2011

§ 36d

Bescheinigung zum Zweck der grenzüberschreitenden
Erbringung von Dienstleistungen

Die Bezirksverwaltungsbehörde hat einem Berg- und Schiführer, Bergwanderführer oder Schluchtenführer, der im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit die Ausübung von Bergsportführertätigkeiten in einem anderen EU-Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens oder in der Schweiz beabsichtigt, auf Antrag das rechtmäßige Führen der Berufsbezeichnung nach § 3 Abs. 5, § 15 Abs. 3 bzw. § 20 Abs. 3 schriftlich zu bescheinigen, wenn der betreffende Staat eine vorherige Meldung nach Art. 7 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt.

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