§ 36c AsylG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2004

Karte für subsidiär Schutzberechtigte (§ 15)

§ 36c

(1) § 36c.Fremden, denen mit Bescheid eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde (§ 15), ist vom Bundesasylamt eine Karte für subsidiär Schutzberechtigte auszustellen. Diese Karte dient dem Nachweis der Identität und der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes im Bundesgebiet.

(2) Die nähere Gestaltung der Karte für subsidiär Schutzberechtigte hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung zu regeln. Die Karte für subsidiär Schutzberechtigte hat jedenfalls zu enthalten: Die Bezeichnung "Republik Österreich" und "Karte für subsidiär Schutzberechtigte", Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des subsidiär Schutzberechtigten sowie Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Unterschrift des Genehmigenden.