4. Abschnitt
Überschreitungen Definition und anwendbare Bestimmungen
§ 36.
(1) Überschreitung ist eine stillschweigend akzeptierte Überziehung, bei der der Kreditgeber dem Verbraucher Beträge zur Verfügung stellt, die das aktuelle Guthaben auf dem laufenden Konto des Verbrauchers oder die vereinbarte Überziehungsmöglichkeit überschreiten.
(2) Für Überschreitungen sind mit Ausnahme der Bestimmungen dieses Abschnitts nur § 2, § 3, § 6, § 7, § 18, § 19, § 30, § 31, § 39 und §§ 43 bis 46 anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2026
Gesetzesnummer
20013188
Dokumentnummer
NOR40278382
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
