§ 36 TFLG 1996

Alte FassungIn Kraft seit 08.9.1998

§ 36

Satzungen

(1) Die Satzungen der Agrargemeinschaften (§ 34 Abs. 2) haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:

  1. a) Namen, Sitz und Zweck der Agrargemeinschaft;
  2. b) Rechte und Pflichten der Mitglieder;
  3. c) den Aufgabenbereich der Organe;
  4. d) die Art und Form der Einladung und die Führung des Protokollbuches;
  5. e) Rechtsmittel und Rechtsmittelzug gegen Verfügungen (Beschlüsse) der Organe der Agrargemeinschaft;
  6. f) Angelegenheiten, deren Beschlußfassung einer agrarbehördlichen Genehmigung bedarf (§ 37 Abs. 4);
  7. g) die Verwendung allfälliger Ertragsüberschüsse;
  8. h) die Abwicklung des Geldverkehrs, die Verrechnung, die Führung von Aufzeichnungen, aus denen die Gebarung ersichtlich ist, die Bildung eines Betriebsfonds zur Bestreitung laufender Ausgaben, die Erstellung des Jahresvoranschlages und des Rechnungsabschlusses, die Prüfung der Gebarung und des Rechnungsabschlusses durch die Rechnungsprüfer.

(2) Die Mitglieder haben ihre Stimmen persönlich oder durch schriftlich Bevollmächtigte abzugeben. Von der Beibringung einer schriftlichen Vollmacht kann abgesehen werden, wenn ein Mitglied durch ein dem Obmann bekanntes Familienmitglied vertreten wird und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht bestehen. Ein Bevollmächtigter darf höchstens zwei Mitglieder vertreten.

09.02.2023

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