§ 36 TBAG 2001

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2001

§ 36

Tragung der Überprüfungskosten

Die Kosten einer Überprüfung nach § 31 Abs. 1 oder 2 sind von der akkreditierten Stelle zu tragen, es sei denn, dass bei einer Überprüfung nach § 31 Abs. 2 keine Mängel festgestellt wurden. In diesem Fall sind die Kosten von der Akkreditierungsstelle zu tragen. Die Kosten sind im Falle der Entziehung oder der Einschränkung der Akkreditierung mit dem diesbezüglichen Bescheid, sonst mit gesondertem Bescheid vorzuschreiben.

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