§ 36 SuSprmittelG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1938

Abschnitt VI.

Aufsicht.

§ 36

(1) § 36.Erzeugungsanlagen, Verschleißräume sowie Verschleiß- und Verbrauchslager werden durch besondere behördliche Nachschau überwacht.

(2) Zur Vornahme der Nachschau ist die Genehmigungsbehörde berufen. Die Behörde hat einen Vertreter der zuständigen Sicherheitsbehörde zuzuziehen, wenn ihr deren Wirkungskreis nicht selbst zukommt.

(3) Die Nachschau hat nach Bedarf stattzufinden; sie muß jedoch einmal jährlich vorgenommen werden (regelmäßige Nachschau). Die Kosten der regelmäßigen Nachschau trägt die Partei auch dann, wenn keine Ordnungswidrigkeiten festgestellt worden sind.