§ 36
Anhörungsverfahren, Berichtspflicht
(1) Die Datenschutzbehörde ist vor Erlassung von Verordnungen anzuhören, die auf Grundlage dieses Gesetzes ergehen oder sonst wesentliche Fragen des Datenschutzes unmittelbar betreffen.
(2) Die Datenschutzbehörde hat spätestens alle zwei Jahre einen Bericht über ihre Tätigkeit zu erstellen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Der Bericht ist der Landesregierung zur Kenntnis zu übermitteln.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 146/2013
01.02.2014
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