§ 36
Zusammensetzung
(1) Dem Berufsschulbeirat gehören an:
- 1. der Landeshauptmann als Vorsitzender,
- 2. der mit der Leitung des Berufsschulreferates betraute politische Referent der Steiermärkischen Landesregierung als Stellvertreter des Vorsitzenden,
- 3. ein von der zweitstärksten Landtagsfraktion vorzuschlagendes Mitglied der Steiermärkischen Landesregierung als weiterer Stellvertreter des Vorsitzenden,
- 4. sieben nach dem Stärkeverhältnis der Parteien im Landtag von den jeweiligen Landtagsfraktionen vorzuschlagende Mitglieder, unter denen sich mindestens je zwei Vertreter der Berufsschullehrerschaft und der Gemeinden befinden müssen,
- 5. der Amtsdirektor des Landesschulrates für Steiermark oder sein Vertreter im Amt,
- 6. je zwei von der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark und von der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark vorzuschlagende Vertreter.
(2) Für die in Abs. 1 Z. 4 und 6 aufgezählten Mitglieder ist in gleicher Weise je ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(3) Die Bestellung der im Abs. 1 Z.3, 4 und 6 aufgezählten Mitglieder und deren Ersatzmitglieder erfolgt durch die Landesregierung.
(4) Der Landesschulinspektor für das Berufsschulwesen sowie der Vorstand der für Berufsschulangelegenheiten zuständigen Rechtsabteilung des Amtes der Landesregierung sind mit beratender Stimme beizuziehen. Für die Behandlung einzelner Angelegenheiten können weitere Fachleute mit beratender Stimme fallweise beigezogen werden.
01.10.2020
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