Dokumentation, Information und Landschaftsinventar
§ 36
(1) Die für den Naturschutz zuständigen Behörden haben allgemeine Naturschutzanliegen, die einzelnen Schutz- und Pflegevorhaben und die Ergebnisse der Biotopkartierung zu dokumentieren und darüber ausreichend zu informieren. Dabei sollen die von der beabsichtigten Erlassung oder Änderung einer Verordnung nach den §§ 12, 16, 19 und 22a berührten und bekannten Grundeigentümer von der zuständigen Gemeinde von der Kundmachung nach § 13 in Kenntnis gesetzt werden. Die Angebote gemäß § 24 Abs. 2a sind im Weg der Gemeinde nach Möglichkeit an die in Betracht kommenden Grundeigentümer zu richten.
(2) Darüber hinaus haben die Naturschutzbehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die Verpflichtung, Betroffene über die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu beraten, um diese Anliegen im verstärkten Maß auch ohne hoheitliche Maßnahmen verwirklichen zu können.
(3) Zur Bestandsaufnahme aller für den Naturschutz und die Naturpflege maßgeblichen Umstände ist von der Landesregierung ein Landschaftsinventar zu erstellen und zu führen. Im Landschaftsinventar sind auch die nicht von § 24 Abs. 1 erfassten oder sonst geschützten ökologisch wertvollen Biotope zu erfassen und zu kartieren.
(4) Die Landesregierung ist ermächtigt, die Daten der Biotopkartierung und des Landschaftsinventars einschließlich der Namen und Anschriften der Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigten automationsunterstützt zu verarbeiten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
