§ 36
Wahlzeugen
(1) In jedes Wahllokal können von jeder Partei, die für den betreffenden Wahlbezirk einen Wahlvorschlag eingebracht hat, welcher nicht zurückgewiesen wurde, zwei Wahlzeugen entsandt werden. Die Wahlzeugen sind dem Vorsitzenden der Bezirkswahlbehörde spätestens drei Wochen vor dem Wahltag durch den betreffenden zustellungsbevollmächtigten Vertreter schriftlich namhaft zu machen. Jeder Wahlzeuge erhält vom Vorsitzenden der Bezirkswahlbehörde einen Eintrittsschein, der ihn zum Eintritt in das Wahllokal berechtigt und beim Betreten des Wahllokals der Wahlbehörde vorzuweisen ist.
(2) Die Wahlzeugen haben lediglich als Vertrauensmänner der Parteien zu fungieren. Ein weiterer Einfluß auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu.
03.10.2017
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