§ 36 LTWO 1998

Alte FassungIn Kraft seit 16.12.1998

Vorgang nach Ausstellung der Wahlkarte

§ 36

(1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist im Wählerverzeichnis in der Rubrik "Anmerkung" bei dem betreffenden Wähler mit dem Wort "Wahlkarte" in auffälliger Weise (zB mit Buntstift) zu vermerken.

(2) Die Zahl der ausgestellten Wahlkarten ist nach Ablauf der im § 35 Abs 1 vorgesehenen Frist der Bezirkswahlbehörde mitzuteilen. Diese hat die mitgeteilte Zahl der Landeswahlbehörde bekanntzugeben.

(3) Ob und in welcher Weise für Wahlkartenwähler besondere Wahllokale zu bestimmen sind, ist in den §§ 46, 50 und 66 angeordnet. Über die Ausübung der Wahl durch Wahlkartenwähler enthalten die §§ 62, 64, 66 und 67 die näheren Vorschriften.

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