§ 36 LTWO

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2004

§ 36

Gemeinsame Bestimmungen über Wahlkarten

(1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist im Wählerverzeichnis in der Rubrik „Anmerkung“ bei dem betreffenden Wähler mit dem Worte „Wahlkarte“ in auffälliger Weise (z. B. mittels Buntstifts) zu vermerken. Bei Ausstellungen gemäß § 34 Abs. 2 ist außerdem der Vermerk „Besuch“ hinzuzufügen.

(2) Im Fall der Ausstellung einer Wahlkarte gemäß § 34 Abs. 2 an einen Wahlberechtigten, der sich außerhalb des Ortes seiner Eintragung in das Wählerverzeichnis aufhält, hat die ausstellende Gemeinde diejenige Gemeinde, in deren Bereich sich der Wahlberechtigte aufhält, von der Ausstellung der Wahlkarte mit dem Hinweis zu verständigen, dass dieser von einer besonderen Wahlbehörde aufzusuchen ist.

(3) Die Zahl der ausgestellten Wahlkarten ist, getrennt nach den in § 34 genannten Möglichkeiten, nach Ablauf der im § 35 Abs. 1 vorgesehenen Frist im Wege der Bezirkswahlbehörde auf die schnellste Art (Sofortmeldung) der Kreiswahlbehörde bekannt zu geben. Die Kreiswahlbehörde hat die Zahl der in ihrem Bereiche ausgestellten Wahlkarten ebenfalls unverzüglich, spätestens jedoch am Tage vor dem Wahltag, der Landeswahlbehörde mitzuteilen.

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