Studierende
§ 36.
(1) Studierende sind die nach den Bestimmungen des Studienrechts durch die Rektorin oder den Rektor an der Universität aufgenommenen Personen.
(2) Das Recht, als Vertreter der Studierenden in Kollegialorganen tätig zu werden, richtet sich im übrigen nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1973.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2026
Gesetzesnummer
10010089
Dokumentnummer
NOR12127567
alte Dokumentnummer
N7199812750U
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