§ 36 GO-LT

Alte FassungIn Kraft seit 27.4.1999

Anträge zur Geschäftsbehandlung

§ 36

Anträge zur Geschäftsbehandlung, die von jedem Mitglied des Landtages gestellt werden können, müssen nicht schriftlich überreicht werden. Sie bedürfen keiner Unterstützung und können, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, vom Präsidenten nach seinem Ermessen auch ohne Debatte sogleich zur Abstimmung gebracht werden. Im Fall einer Debatte kann der Präsident die Redezeit für jeden Redner mit fünf Minuten begrenzen und, wenn er den Antrag als ausreichend erörtert erachtet, die Debatte hierüber für geschlossen erklären.

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