§ 36
Konstituierende Sitzung
(1) Die konstituierende Sitzung der neugewählten Gemeindevertretung ist vom Leiter der für Gemeindewahlen zuständigen Gemeindewahlbehörde so rechtzeitig einzuberufen, daß sie spätestens vier Wochen nach dem Wahltag stattfinden kann. Im Falle einer Anfechtung des Wahlergebnisses ist, sofern nicht Neuwahlen durchzuführen sind, die konstituierende Sitzung so rechtzeitig einzuberufen, daß sie spätestens zwei Wochen nach der Entscheidung der Landeswahlbehörde stattfinden kann. Bei Verhinderung von Gemeindevertretern gilt der § 42 Abs. 2 und 3 sinngemäß.
(2) In der konstituierenden Sitzung hat der Leiter der für Gemeindewahlen zuständigen Gemeindewahlbehörde bis nach der Wahl des Bürgermeisters den Vorsitz zu führen.
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