§ 36 Gemeindevermittlungsämter

Alte FassungIn Kraft seit 15.3.1915

§ 36

In welcher Weise die Gerichte von der Bildung oder Auflösung von Vermittlungsämtern jeweils in Kenntnis zu setzen sind, wird im Verordnungswege festgestellt (Artikel III, Absatz 3 des Gesetzes vom 27.Februar 1907, R.G.Bl. Nr. 59).

01.02.2014

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