§ 36
In welcher Weise die Gerichte von der Bildung oder Auflösung von Vermittlungsämtern jeweils in Kenntnis zu setzen sind, wird im Verordnungswege festgestellt (Artikel III, Absatz 3 des Gesetzes vom 27.Februar 1907, R.G.Bl. Nr. 59).
01.02.2014
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