§ 36 Fischereigesetz 1949

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1935

Tritt gemäß LGBl. Nr. 1/2022 mit 31. Dezember 2021 außer Kraft. Tritt gemäß LGBl. Nr. 1/2022 mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.

§ 36.

Der Umstand, daß ein in ein Pachtrevier einzubeziehendes Fischwasser zur Zeit der ersten Revierbildung verpachtet ist, verhindert dessen Einbeziehung nicht, unbeschadet der Ansprüche, die den Vertragsteilen auf Grund des Pachtvertrages gegenseitig zustehen.

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