Explosionsgefährdeter Bereich
§ 36.
Im Freien aufgestellte Verdichter oder Pumpen müssen von einem dem § 9 entsprechenden explosionsgefährdeten Bereich mit einem mindestens 3 m betragenden Radius des Basiskreises umgeben sein.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2026
Gesetzesnummer
20013095
Dokumentnummer
NOR40275413
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