§ 36 FGV 2025

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.7.2026

Explosionsgefährdeter Bereich

§ 36.

Im Freien aufgestellte Verdichter oder Pumpen müssen von einem dem § 9 entsprechenden explosionsgefährdeten Bereich mit einem mindestens 3 m betragenden Radius des Basiskreises umgeben sein.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2026

Gesetzesnummer

20013095

Dokumentnummer

NOR40275413

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