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§ 36 E-ControlG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.12.2025

Verfahren

§ 36.

(1) Die Regulierungsbehörde hat bei der Durchführung von Verfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

(1a) Die Regulierungsbehörde ist zur Vollstreckung der von ihr erlassenen Bescheide, mit Ausnahme der Verwaltungsstrafbescheide, zuständig. Weiters ist die Regulierungsbehörde zur Vollstreckung der Beschlüsse der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden zuständig. Es gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991. An die Stelle des in § 5 Abs. 3 VVG vorgesehenen Betrags tritt der Betrag von 30 000 Euro.

(2) Ist die Aufnahme von Beweisen durch Sachverständige erforderlich, hat die Regulierungsbehörde die ihr beigegebenen Sachverständigen beizuziehen oder auch andere Personen als Sachverständige heranzuziehen (§ 52 AVG).

(2a) Bescheide der Regulierungsbehörde sind erforderlichenfalls unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften erforderlich ist.

(3) Vor der Erlassung von Verordnungen hat die Regulierungsbehörde eine öffentliche Begutachtung mit angemessener Frist durchzuführen. Verordnungen der Regulierungsbehörde sind im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Ist eine Kundmachung im Bundesgesetzblatt nicht oder nicht zeitgerecht möglich bzw. auf Grund des Umfanges der Verordnung nicht tunlich, so sind die Verordnungen in anderer geeigneter Weise – insbesondere durch Rundfunk, Internet oder Veröffentlichung in einem oder mehreren periodischen Medienwerken, die Anzeigen veröffentlichen, insbesondere in Tageszeitungen – kundzumachen.

(4) Die von der Regulierungsbehörde getroffenen Entscheidungen sind unter Wahrung der Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen auf der Website der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2025

Gesetzesnummer

20007046

Dokumentnummer

NOR40274242

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