Insolvenz
§ 36.
(1) Über das Vermögen einer BV‑Kasse kann ein Sanierungsverfahren nicht eröffnet werden.
(2) Im Insolvenzverfahren einer BV‑Kasse findet ein Sanierungsplanantrag nicht statt.
(3) Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann nur von der FMA gestellt werden. § 70 der Insolvenzordnung ist anzuwenden.
(4) Die einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögenswerte bilden im Insolvenzverfahren eine Sondermasse (§ 48 Abs. 1 der Insolvenzordnung).
(5) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens enden die Vertragsverhältnisse aus den Beitrittsverträgen.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2026
Gesetzesnummer
20002088
Dokumentnummer
NOR40280908
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