§ 36 BMSVG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2028

Insolvenz

§ 36.

(1) Über das Vermögen einer BV‑Kasse kann ein Sanierungsverfahren nicht eröffnet werden.

(2) Im Insolvenzverfahren einer BV‑Kasse findet ein Sanierungsplanantrag nicht statt.

(3) Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann nur von der FMA gestellt werden. § 70 der Insolvenzordnung ist anzuwenden.

(4) Die einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögenswerte bilden im Insolvenzverfahren eine Sondermasse (§ 48 Abs. 1 der Insolvenzordnung).

(5) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens enden die Vertragsverhältnisse aus den Beitrittsverträgen.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2026

Gesetzesnummer

20002088

Dokumentnummer

NOR40280908

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