Zurücklegung – Enthebung
§ 36
Aus wichtigen Gründen können Mitglieder des Prüfungsausschusses ihre Funktion vorzeitig zurücklegen oder ihrer Funktion enthoben werden.
Zurücklegung – Enthebung
§ 36
Aus wichtigen Gründen können Mitglieder des Prüfungsausschusses ihre Funktion vorzeitig zurücklegen oder ihrer Funktion enthoben werden.