§ 36 Azetylenverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1973

§ 36

(1) Azetylenentwickler für autogene Metallbearbeitung dürfen in geschlossenen Arbeitsräumen nur aufgestellt werden, wenn sie für automatische Wirkungsweise eingerichtet sind, ein Gasaustritt in den Arbeitsraum bei sachgemäßer Bedienung des Entwicklers ausgeschlossen ist und die Bedingungen der folgenden Absätze eingehalten werden.

(2) Die gesamte Karbidfüllung darf 10 kg, der gesamte Gasbehälterinhalt 400 Liter und die gesamte Höchstleistung 6000 Liter je Stunde nicht übersteigen.

(3) Die Arbeitsräume müssen gut lüftbar und so groß sein, daß auf jeden Apparat mit einer Karbidfüllung bis zu 5 kg mindestens 20 m2 Bodenfläche und mindestens 50 m3 Luftraum und bei einer größeren Karbidfüllung für jedes Kilogramm der Mehrfüllung um 8 m3 mehr entfallen.

(4) Oberhalb der Apparate (Entwickler und Sicherheitsvorlagen) und im Umkreis von 3 m um die Entwickler dürfen sich keine Flammen, Feuerstellen oder Rauchgasleitungen befinden. Elektrische Einrichtungen in diesem Bereich müssen den elektrotechnischen Vorschriften für explosionsgefährdete Räume entsprechen. Auch die Stellen, an denen mit Schweißbrennern gearbeitet wird, müssen mindestens den genannten Abstand haben. Beim Apparat ist durch einen deutlich sichtbaren Anschlag auf das Verbot des Rauchens und des Hantierens mit offenem Feuer und Licht hinzuweisen.